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Neigt sich die Examensvorbereitung dem Ende, wird es Zeit für die Meldung zur ersten juristischen Pflichtfachprüfung. Hierbei gibt es einiges zu beachten. Bestehen an irgendeinem Punkt Unsicherheiten sollte man sich bei einer entsprechenden Stelle rückversichern. Hierfür ist entweder eine Stelle an der eigenen Universität oder das jeweilige Landesjusitzprüfungsamt am besten geeignet.

Mit das wichtigste, wenn dieses Thema angegangen werden muss ist, dass man sich rechtzeitig um die Dokumente kümmern sollte!

Checkliste

Was genau man dem Zulassungsantrag zur staatlichen Pflichtfachprüfung anhängen sollte, und in welcher Form und Reihenfolge dies gewünscht ist, ist in der Regel auf dem Zulassungsantrag ausgewiesen.

Dies ist eine allgemeine Zusammenfassung der verlangten Anlagen zur Pflichtfachprüfung. Je nach Bundesland können andere oder mehr als die nachfolgenden Dokumente (oder auch etwas der nachstehenden Nachweise nicht) verlangt werden.

  • Falls die Hochschulzugangsberechtigung auf anderem Weg erlangt wurde, sind die entsprechenden Unterlagen ebenfalls als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen)

  • Der handgeschriebene Lebenslauf gehört nun schon seit längerem zu den Meldeunterlagen für die erste juristische Pflichtfachprüfung. Der Lebenslauf kommt zur Geltung, wenn der Verdacht eines Betrugsversuchs besteht. Dann werden die Handschriften des handgeschriebenen Lebenslaufs und die der schriftlichen Klausuren miteinander verglichen. Je nachdem wo man sich zum Examen meldet, wird der handgeschriebene Lebenslauf teilweise als Fließtext oder auch in tabellarischer Darstellung verlangt. Diese Info ist ebenfalls dem Zulassungsantrag zu entnehmen. Zusätzlich wird in einigen Bundesländern verlangt, dass dem Lebenslauf ein aktuelles Lichtbild hinzugefügt ist.

  • Was davon in welcher Ausführung verlangt wird ist dem Zulassungsantrag zu entnehmen.  Gerade wenn eine Geburts- oder Abstammungsurkunde verlangt wird, sollte man sich rechtzeitig darum kümmern. Viele haben beispielsweise die Geburtsurkunde nicht unbedingt in greifbarer Nähe, weshalb die rechtzeitige Beschäftigung mit diesen Themen von großem Vorteil sein kann.

  • Hier ist es relativ unterschiedlich, was genau das jeweilige Prüfungsamt verlangt. Es kommt dabei maßgeblich darauf an, an welcher Uni man zu dem Zeitpunkt studiert, an dem man sich auch zur Pflichtfachprüfung meldet.

  • Auch diese Bescheinigungen richten sch danach, an welcher Universität man studiert. An einigen Universitäten gibt es ein einzelnes Dokument, was angefordert werden kann und auch nicht beglaubigt werden muss. Falls nichts auf den entsprechenden Seiten der Landesjustizprüfungsämter zu finden ist, kann man sich in der Regel auch an der eigenen Universität einmal erkundigen, da die zuständigen Stellen relativ gut informiert sind und die Frage auch meist nicht zum ersten Mal aufkommt. An Universitäten, die einen solchen Leistungsnachweis nicht ausstellen, müssen die einzelnen benötigten Leistungen in beglaubigter Kopie nachgewiesen werden.

    • evtl. Bescheinigung über Studienortswechsel mit den entsprechend beglaubigten Kopien der Anrechnung von Leistungsnachweisen,
      • erbrachte Leistungen in Auslandssemestern (falls relevant)

Bemerkung zum handschriftlichen Lebenslauf

Es bringt nichts aus dem Lebenslauf ein kalligrafisches Meisterwerk zu machen. Eine lesbare Handschrift ist zwar definitiv von Vorteil, das gilt aber – wie die betroffenen oft schon am Anfang des Studiums schmerzlich feststellen müssen – auch für die Klausuren. Es ist zwar normal, dass Kandidaten den Lebenslauf im Gegensatz zu einer Examensklausur in einer ruhigen Minute schreiben, allerdings ist es eben nicht angebracht sich außerordentlich viel Mühe zu geben.

Termine zur Examensmeldung

Auch hierbei ist wenig Vorsicht geboten! Je nach Bundesland gibt es mind. zweimal pro Jahr die Möglichkeit Examen zu schreiben. In den meisten Bundesländern allerdings eher mehrmals. Je nachdem wie viele Prüfungsdurchgänge es gibt, gibt es auch entsprechende Meldezeiträume. Diese sind im Schnitt ungefähr sechs Monate vor dem ersten Termin.

Das rechtzeitige Auseinandersetzen sowohl mit den Terminen als auch mit den Meldezeiträumen ist wichtig!

Zwar ist daran grundsätzlich nichts wirklich kompliziert, aber gerade an dem Punkt der Examensvorbereitung, an dem man sich um diese Sachen kümmern sollte, fangen viele Kandidaten an, alles vor sich herzuschieben.

Die Beschäftigung mit diesen Themen, lässt die Prüfungen oft in greifbare Nähe rücken, was man gerade in der stressigen Zeit vor dem Examen oft lieber vermeiden würde.

Das führt dazu, dass man am Ende unter Druck gerät oder im schlimmsten Fall sogar (unterbewusst vielleicht nicht ganz so) unabsichtlich einen Meldezeitraum verpasst. Gerade die Beglaubigung der Kopien von den einzureichenden Unterlagen, sollte rechtzeitig geplant werden.

Sich in Ruhe mal einen Tag am Wochenende zu nehmen, ALLES zusammenzutragen und aufzulisten, was es noch zu tun gibt oder was noch gebraucht wird, ist oft sehr sinnvoll.

Ein Termin für die Beglaubigung der entsprechenden Dokumente, benötigt manchmal auch ein paar Tage Vorlaufzeit, weshalb man damit nicht bis zum letzten Augenblick warten sollte. Es ist auch grundsätzlich nicht nötig, die Dokumente von einem Notar beglaubigen zu lassen. Für die amtliche Beglaubigung reicht eine öffentliche Stelle, wie zum Beispiel das nächstgelegene Bezirksamt.

Manchmal haben auch die Universitäten selbst auf dem Campus eine Stelle, die die Zulassungsnachweise beglaubigen können.

Will man sicher gehen, dass mit dem Antrag alles glatt läuft, ist es außerdem ratsam, nicht erst am letzten Tag der Meldefrist alle Dokumente zusammenzustellen und los zu schicken. So hat man auch bereits vor Ablauf der Frist die Sicherheit, dass die Meldung auch angekommen ist.

Zugelassene Hilfsmittel

Man sollte sich außerdem frühzeitig über die zugelassenen Hilfsmittel informieren. Dazu zählt:

  1. welche Hilfsmittel darf man überhaupt mit in die Prüfung nehmen und
  2. was genau dürfen die Hilfsmittel an Markierungen oder Eintragungen enthalten.

Dass überhaupt Markierungen enthalten sein dürfen, ist nicht in allen Bundesländern der Fall. Allerdings sollte dieser Umstand normalerweise schon lange vor der Examensvorbereitung bekannt.

Sind Markierungen im jeweiligen Bundesland erlaubt, findet man auf den Seiten der Landesjustizprüfungsämter Dateien, die die neueste Hilfsmittelverfügung wiedergeben. Hierauf sollte man schon ab Anfang der Examensvorbereitung achten!

Alle Gesetzestexte kurz vor dem Examen noch einmal auf Fehler bei den Markierungen zu untersuchen ist eine utopische Vorstellung. Gleichzeitig ist es aber wohl das schlimmste was einem Kandidaten passieren kann, wenn während der Prüfung von jemandem etwas in einem Gesetz findet, was dort nicht sein darf.

Infoseiten einzelner Bundesländer:

Hamburg: https://justiz.hamburg.de/service/

Niedersachsen:https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/karriere/landesjustizprufungsamt/staatliche_pflichtfachprufung_und_erste_prufung/meldung-zum-examen-158112.html

Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/OLG/Aufgaben/Justizpruefungsamt/Pruefung/Akkordeon_Pruefung.html

Hessen: https://justizpruefungsamt.hessen.de/juristenausbildung/pflichtfachpruefung

Bremen: https://www.oberlandesgericht.bremen.de/informationen/justizpruefungsamt/informationen-zur-staatlichen-pflichtfachpruefung-1705

Berlin + Brandenburg: ://www.berlin.de/sen/justiz/juristenausbildung/juristische-pruefungen/artikel.263026.php

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Dieser Artikel wurde am 24. Januar 2023 erstellt. Er wurde am 28. September 2024 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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